Publikationen
Publikationen der Schwärzler Rechtsanwälte zu diversen Themen wie nationale und internationale Treuhänderschaften.
Anlassgesetzgebung auf dem Rücken der Treuhänder?
In der aktuellen Ausgabe der Liechtensteinischen Juristenzeitung publizieren Helmut Schwärzler und Martin Hermann zum Thema Organhaftung. Durch die Anlassgesetzgebung in Liechtenstein werden Ansprüche von Bankkunden in Höhe von mehreren hundert Millionen rückwirkend für verjährt erklärt. Dabei hat der Gesetzgeber übersehen, dass diese Haftung direkt auf die Organe und somit die Liechtensteinischen Treuhänder übergeht.
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Webinarreihe unter dem Motto „AssetProtection – Next Generation – Transparenz & Qualität“
Am 01.07.2020 gaben Dr. Helmut Schwärzler und Mag. Sara Sahranavard in der Webinarreihe unter dem Motto „AssetProtection – Next Generation – Transparenz & Qualität“ einen Überblick über die Liechtensteinischen Stiftungen und Trusts. Alle Vorträge können nun auch online abgerufen werden.
Liechtensteinische Stiftungen und Trusts - zwei attraktive Intrumente für Nachfolgeplanung und Asset Protection", veröffentlicht auf der Plattform "Stiftungnextgen, 04/2020
Liechtensteinische Stiftungen und Trusts – zwei attraktive Instrumente für Nachfolgeplanung und Asset Protection
Dr. Helmut Schwärzler, Mag. Sara Sahranavard und Mag. Hannah Blecha geben in diesem Beitrag einen Überblick über das liechtensteinische Stiftungs – und Trustrecht.
Der Artikel behandelt insbesondere Fragen rund um die Gründung, die Begünstigten, die Checks & Balances sowie die typischen Anwendungsbereiche dieser beiden Instrumente. Der Beitrag wurde auf der Plattform „Stiftungnextgen“ (https://stiftung-nextgen.at/) veröffentlicht.
Konflikte in (Familien-) Stiftungen – Geschaffen für die Mediation? Artikel von Mag. Melanie Burtscher, erschienen im WirtschaftRegional vom 24. Januar 2020
Die Mediation ist meist nicht die erste Wahl, wenn es um die Streitbeilegung in Stiftungen geht. Zu Unrecht, wie dieser Beitrag von Mag. Melanie Burtscher zeigt: (Familien-)Stiftungen zeichnen sich durch einen beschränkten Kreis an Stiftungsbeteiligten aus, welche nicht selten in verwandtschaftlichen Beziehungen zueinander stehen. Konflikte zwischen diesen Akteuren sind damit regelmässig „echte“ Familien- und Erbschaftsstreitigkeiten, welche sich durch Einbringung des Familienvermögens in die Stiftung auf die Stiftungsebene verlagern. Oft besteht in solchen Konstellationen nicht nur der Wunsch nach einer Lösung des aktuellen Konflikts, sondern auch nach der (Wieder-) Herstellung des Beziehungsfriedens. Die Mediation bietet dafür weit über die Möglichkeiten von Gerichtsverfahren hinausgehendes Potential zur Aufarbeitung des Konflikts auf verbindliche, aber einvernehmliche Art und ist dabei wesentlich kostengünstiger als das Schiedsverfahren. Auch die im Gesellschaftsrecht wurzelnden Konflikte betreffend die Rechte und Pflichten der Stiftungsbeteiligten eignen sich in höchstem Masse zur Lösung im Rahmen der Mediation. So haben sich nicht nur die Bedingungen am Finanzplatz in den vergangenen Jahren entscheidend geändert. Vielmehr kommt es derzeit zusätzlich in vielen Stiftungen zum „Generationenwechsel“ sowohl auf Seiten der Stiftungsverwaltung als auch auf Seiten der Begünstigten. Die Konsequenz sind nicht selten Informationsdefizite sowie eine fehlende Vertrauensbeziehung zwischen den Stiftungsbeteiligten. In solchen Situationen eignet sich die Mediation auch aufgrund ihres besonderen Vertraulichkeitsschutzes als Rahmen zur Erörterung von Unklarheiten, zur Beseitigung von Missverständnissen sowie zur Schaffung einer fundierten Gesprächsbasis. Es ist daher unser Appell, bei Konflikten in Stiftungen öfter auf die Mediation zurückzugreifen – zur Entwicklung einer StreitKULTUR und zur Förderung der Interessen beider Parteien. Sollten Sie Fragen haben oder Informationen benötigen, können Sie uns jederzeit sehr gerne kontaktieren.
Artikel MLAW Markus Huber und MMag. David Karl Jandrasits, Lex Arabiae 01/2020
Über Jahrzehnte profitierten Schweizer Banken und Vermögensverwalter von Retrozessionen, indem sie ihren Kunden Vorteile vorenthalten haben, welche tatsächlich auf Grundlage des Auftragsrechts herauszugeben sind. Retrozessionen können einfach und kostengünstig zurückgefordert werden. Schwärzler Rechtsanwälte bietet zusammen mit Meyer-Reumann&Partners Rechtsberatung in der Schweiz und den Vereinigten Arabischen Emiraten an. Die Rechtsanwälte Markus Huber und David Jandrasits haben einen Artikel über das Schweizer Banken-Retrozessionen-System verfasst, welchen die Kanzlei Meyer-Reumann&Partners aus Dubai in deren Zeitschrift LEX Arabiae veröffentlicht hat.
VW-Abgasskandal: SKS zieht vor das Schweizer Bundesgericht
Dr. Alexander Amann und Schwärzler Rechtsanwälte entwickelten mit der SKS (Stiftung für Konsumentenschutz, Schweiz) ein Klageverfahren, um auch in der Schweiz Ansprüche von betroffenen Fahrzeughaltern betreffend des VW-Abgasskandals geltend machen zu können. Ende 2017 wurde die umfangreiche Schadenersatzklage der rund 6‘000 Geschädigten beim Handelsgericht in Zürich eingereicht. Im Dezember 2019 wies das Handelsgericht Zürich die Schadenersatzklage zurück, weil der SKS die Prozessfähigkeit zur Erhebung der Schadenersatzklage fehlen würde. Dr. Alexander Amann und die SKS (Stiftung Konsumentenschutz Schweiz) geben sich mit dem Nichteintretens-Entscheid des Zürcher Handelsgerichts vom Dezember 2019 nicht zufrieden und ziehen nun vor das Bundesgericht. Den Beitrag im Medienspiegel vom 28./29.01.2020 mit den wichtigsten Eckdaten finden Sie anbei.
Geldwäscherei im Fürstentum Liechtenstein durch ausländischen Steuerbetrug - Juristische Antworten auf praktische Fragen
In Liechtenstein wird dem Kampf gegen Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung seit Jahren höchste Priorität beigemessen und wird in diesem Bereich eine Null-Toleranz-Politik verfolgt. Der Internationale Währungsfonds (IWF) hat 2002, 2007 und 2013/2014 (gemeinsam mit Moneyval) geprüft, inwieweit die liechtensteinischen Bestimmungen zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung den FATF-Standards (FATF 40+9 Empfehlungen) entsprechen. Obwohl Liechtenstein zuletzt hohe Standards bei der Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung bescheinigt wurden, trat am 01.07.2019 eine Novelle des Geldwäschereitatbestands im Strafgesetzbuch in Kraft, die zu einigen Kontroversen im Land geführt haben. Es wurde dabei der Kreis der geldwäschefähigen Vermögensbestandteile, sohin das zentrale Tatbestandsmerkmal der Geldwäscherei, auf durch ausländischen Steuerbetrug erlangte (Steuer-)Ersparnisse erweitert. Der Gesetzgeber geht damit bis an die verfassungsrechtlichen Grenzen. Oder sogar darüber hinaus. Dr. Helmut Schwärzler, Dr. Lukas Rattacher und MMag. David Karl Jandrasits gehen in ihrem Beitrag (Liechtenstein Journal 04/2019) den strafrechtlichen Konsequenzen auf den Grund und nehmen kritisch zur aktuellen Interpretation Stellung.
Vertrauensverlust in Stiftungsräte, Änderungen der Standesrichtlinien der Liechtensteinischen Treuhandkammer
Intransparenz, zu hohe Kosten und Interessenskollisionen – der Treuhandsektor Liechtensteins sah sich in der Vergangenheit starker Kritik ausgesetzt. Um sicherzustellen, dass die Kunden des Finanzmarktes zukünftig wieder bestmöglich betreut werden, hat die Liechtensteinische Treuhandkammer ihre Standesrichtlinien geändert. Wie dies gemacht wurde und welche Möglichkeiten sich dadurch für Kunden, die das Vertrauen in den Treuhänder verloren haben, ergeben, zeigt der nachfolgende Artikel. Artikel von Dr. Helmut Schwärzler, MMag. Martin Hermann und Mag. Sara Sahranavard, Die Privatstiftung (PSR), Ausgabe 2/2019
Retrozessionen und die daraus resultierenden Ansprüche gegenüber Schweizer Vermögensverwaltern
Bei der Beurteilung von Retrozessionen schweizer Banken ist zunächst zu prüfen, ob ein Vermögensverwaltungsvertrag oder ein Anlageberatungsvertrag vorliegt. Liegt ein Vermögensverwaltungsvertrag zwischen der Bank und dem Kunden vor, sind Ansprüche basierend auf zu Unrecht zurückgehaltenen Retrozessionen zu prüfen. Falls eine in Liechtenstein verwaltete Verbandsperson involviert ist, welche Anspruchsberechtigte der Retrozessionen ist, können für diese Verbandsperson neben Ansprüchen gegenüber dem Vermögensverwalter auch Verantwortlichkeitsansprüche gegen deren Organe aufgrund einer unterlassenen Geltendmachung dieser Ansprüche im Raum stehen. Dies führt regelmässig zu einer faktischen Verlängerung der Verjährungsfristen für zu Unrecht zurückbehaltenen Retrozessionen, da die Versäumnisse der Organe ab dem Zeitpunkt des «Kennen-Müssens» der Ansprüche einen eigenen, weiteren Anspruch der Verbandsperson gegenüber den Organen bildet, welcher einer gesonderten Verjährungsfrist unterliegt. Die Frage der Herausgabeverpflichtung von Retrozessionen, welche durch schweizerische Vermögensverwalter vereinnahmt wurden und die damit zusammenhängenden verantwortungsrechtlichen Auswirkungen auf Organe von liechtensteinischen Verbandspersonen gilt es zu klären. Den entsprechenden Beitrag von Dr. Helmut Schwärzler, Mag. Josef Bergt sowie MLaw Fabian Vollrath, Schwärzler Rechtsanwälte Liechtenstein | Zurich | Zug, veröffentlicht im Liechtenstein-Journal 01/2017, finden Sie anbei.
Asset Recovery Liechtenstein 2015
Asset Recovery Liechtenstein 2015 befasst sich mit zahlreichen Aspekten des liechtensteinischen Zivil- und Strafrechts und der Wiedererlangung von Vermögenswerten (asset recovery) mit verfahrensrechtlichen Massnahmen. Die Publikation bietet einen ausführlichen Überblick über mögliche Massnahmen in Fällen der zivil- und strafrechtlichen Wiedererlangung von Vermögenswerten, welche einen wesentlichen Erfahrungs- und Praxisbereich des Autors darstellt. Das materielle Zivilrecht bietet weitläufige Möglichkeiten, verlorene oder entzogene Vermögenswerte zurückzufordern und wiederzuerlangen beispielsweise mittels Schadenersatzansprüchen, Ansprüchen aus unerlaubter Handlung, Bereicherungsansprüchen, Herausgabe von Eigentum sowie anschliessende Vollstreckung. Weiters bietet es einige effektive Massnahmen, um bestehende Ansprüche zu sichern und weitere Verfügungen über die Vermögenswerte und weitere Verluste mittels einstweiliger Verfügung und anderer vorläufiger Massnahmen zu sichern. Das Straf- und das Strafverfahrensrecht enthalten mehrere Regelungen über die Sperre und Beschlagnahme von Vermögenswerten im Zusammenhang mit einer Straftat sowie Massnahmen für den Verfall und Einziehung von Erlösen aus Straftaten durch Verfalls- und Abschöpfungsverfahren des Staates und auch zum Nutzen eines Opfers und Betroffenen. Darüber hinaus bietet Liechtenstein als Mitglied des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen und anderer multilateraler Übereinkommen Rechtshilfe gegenüber ausländischen Staaten in Strafrechtsfällen über die Wiedererlangung von Vermögenswerten. (Veröffentlicht von Dr. Matthias Niedermüller, Schwärzler Rechtsanwälte in: Asset Recovery 2015, in 26 jurisdictions worldwide; “Getting the Deal through”, Law Business Research Ltd., 2015.)
Verantwortlichkeit im
liechtensteinischen Gesellschaftsrecht
Jahrbuch zum Liechtensteinischen Recht / Liechtenstein Journal 2012 / 2013: Dr. Helmut Schwärzler, Schwärzler Rechtsanwälte, Schaan, Jürgen Wagner LL.M., Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Konstanz / Zürich / Vaduz
Wie sich Organe gegen Haftungsklagen schützen
Die Organe einer Gesellschaft sind verpflichtet, alle Beschränkungen einzuhalten, die durch Gesetz, Statuten und andere gesellschaftsrechtliche Vorgaben festgesetzt sind. Werden diese weitreichenden und im geschäftlichen Alltag vielfach nur schwer zu überblickenden, gesetzlichen und vertraglichen Rahmenbedingungen nicht eingehalten, so sehen sich die Entscheidungsträger von Unternehmen vielfach mit Haftungsfragen konfrontiert. (Artikel von Dr. Helmut Schwärzler, erschienen in der Wirtschaft Regional 03/2013)
Verantwortlichkeit im liechtensteinischen Gesellschaftsrecht
Geschäftsführer, Verwaltungs- und Stiftungsräte von liechtensteinischen Unternehmen und Stiftungen, vor allem aber ausländisch beherrschten Domizilgesellschaften wie Stiftungen, Anstalten, Trusts oder Treuunternehmen haben besondere Pflichten bei der Geschäftsführung und deren Kontrolle. Die Autoren dieses nunmehr bereits in zweiter Auflage erschienenen Werks erläutern das liechtensteinische Gesellschaftsrecht und dessen Verantwortlichkeitsregelungen sowie den eigentlichen Haftungsanspruch im Detail. Sie verdeutlichen anhand vieler Beispielsfälle aus der Praxis, wie die Haftungsprobleme zu handhaben sind. Dargestellt werden dabei auch die Unterschiede zu den einschlägigen Regelungen in Deutschland, der Schweiz und Österreich. (Dr. Helmut Schwärzler und Jürgen Wagner, LL.M., Verantwortlichkeit im liechtensteinischen Gesellschaftsrecht, 2. Auflage, 2012, erschienen im gmg-Verlag)
Meinungsfreiheit im Internet
Das Internet bietet zahlreiche Chancen und Möglichkeiten, birgt aber auch Risken. Heute ist es so einfach wie nie zuvor, Informationen und Ideen global auszutauschen. Online-Foren, Blogs, Gästebücher usw. bieten jedem Internetbenutzer die Möglichkeit, seine persönliche Meinung mit einem Click einem Millionenpublikum kundzutun. Wie in der realen Welt bestehen allerdings auch im Internet Grenzen, wenn es etwa um Beleidigungen oder Verhetzungen geht. Durch die automatische Publizität im Netz werden zahlreiche strafrechtliche Qualifikationen sofort erreicht, welcher sich der einzelne Internetuser in den meisten Fällen gar nicht bewusst ist. Internetüberwachung ist eines der Schlagworte der letzten Monate. Neben zahlreichen OGH-Entscheidungen wird hierbei insbesondere auf ein aktuelles Urteil des EuGH Bezug genommen, welches die komplette österreichische höchstgerichtliche Rechtsprechung in Bezug auf das Internet in Frage stellen dürfte. (Dr. Dominik Schatzmann, Meinungsfreiheit im Internet, erschienen im Verlag Österreich)
Haftungsfragen bei fondsgebundenen Lebensversicherungen – Für welche Schäden haftet die Versicherung?
Viele Kunden stossen bei der Suche nach einer geeigneten Anlageform für ihr Erspartes auf eine fondsgebundene Lebensversicherung. Diese wird von den anbietenden Versicherungen mit verschiedenen Vorteilen wie beispielsweise einer steuerlichen Besserstellung bei Auszahlungen oder einer Privilegierung der Ansprüche im Falle eines Konkurses angeboten. Der Vertrieb solcher fondsgebundenen Lebensversicherungen erfolgt meist nicht direkt durch die Versicherung selbst sondern über ein Netz von Vermittlern die für die Versicherung tätig werden. Dies führt dazu, dass die Kunden keinen oder nur sehr wenigen Kontakt mit der Versicherung sondern lediglich mit den von ihr beauftragen Vermittlern haben. Probleme treten meist erst dann auf, wenn bei der Veranlagung der in die Versicherungspolice einbezahlten Vermögenswerte ein Schaden entsteht und es stellt sich dann unweigerlich die Frage, ob der Versicherte einen Schadenersatzanspruch hat und wenn ja gegen wen. (Artikel von Dr. Matthias Niedermüller, M.B.L.-HSG, erschienen in Liechtenstein Journal 1/2012)
Schiedsgerichtsverfahren und Mediation als Alternativen zur öffentlichen Gerichtsbarkeit
Die Bewältigung von Konflikten unter Zuhilfenahme von Gerichten ist meist nicht nur zeit- und kostenaufwendig sondern auch mit emotionalen Belastungen verbunden. Trotz des daraus erwachsenden Bedürfnisses Streitigkeiten aussergerichtlich zu lösen ist der Anteil der Schiedsgerichts- und Mediationsverfahren im Verhältnis zu den eingeleiteten gerichtlichen Verfahren verschwindend klein. Während im Hinblick auf die Mediation in Bezug auf familienrechtliche Angelegenheiten hier durchaus von einem Wandel auszugehen ist, werden Wirtschaftsstreitigkeiten nach wie vor verhältnismässig wenig im Wege der Mediation oder des Schiedsverfahrens gelöst. (Artikel von Dr. Helmut Schwärzler, erschienen im Liechtenstein Journal 4/2011)
Sind Strafen zivilrechtlich ersatzfähig?
Einstellungsauflagen sind keine Strafen
Nach dem bei der LGT Treuhand AG erfolgten Datendiebstahl sehen sich viele der ehemaligen Kunden mit Steuerverfahren und Strafverfahren konfrontiert. Zwar konnte ein Grossteil dieser Strafverfahren ohne Verhandlung und ohne Verurteilung eingestellt werden, dies jedoch nur gegen Bezahlung einer Einstellungsauflage gemäss § 153a StPO. Diese Strafen, Bewährungsauflagen und Einstellungsauflagen machen die Kunden nunmehr im Zivilrechtsweg gegen die LGT Treuhand AG geltend. Bislang wurde jedoch die Ersatzfähigkeit von Bewährungsauflagen und Einstellungsauflagen von den liechtensteinischen Gerichten verneint. (Artikel von Dr. Matthias Niedermüller M.B.L.-HSG, erschienen im Liechtenstein Journal 4/2010)
Internationale Amtshilfe in Steuersachen
Auch wenn dies vor einigen Jahren noch völlig ausgeschlossen schien hat Liechtenstein nunmehr innerhalb eines Jahres Steuerabkommen (Tax Information Exchange Agreements und Doppelbesteuerungsabkommen) mit 14 Staaten abgeschlossen. Ziel dabei ist es von der sogenannten „Black-List“ der OECD gestrichen zu werden, wofür der Abschluss einer bestimmten Anzahl solcher Abkommen Voraussetzung ist. (Artikel von Dr. Helmut Schwärzler und Dr. Dominik Schatzmann, erschienen im Liechtenstein Journal 1/2010)
Extensive Anwendung des Vertrauensgrundsatzes in Rechtshilfeverfahren
Trotz der ständig zunehmenden Kritik an der mangelnden Zusammenarbeit Liechtensteins mit ausländischen Behörden hat es in Liechtenstein in den letzten Jahren eine Vielzahl von Beschlüssen in Rechtshilfeverfahren gegeben, mit welchen eine Beschlagnahme von Unterlagen oder eine Sperre von Vermögenswerten verfügt wurden. Der in den Rechtshilfeverfahren anzuwendende Vertrauensgrundsatz sowie die Verfahrens- und Rechtsschutzprinzipien führen jedoch häufig dazu, dass die Grundrechte der betroffenen juristischen und natürlichen Personen über mehrere Jahre hinweg verletzt werden können. (Artikel von Dr. Helmut Schwärzler, erschienen im Liechtenstein Journal 1/2009)
Verantwortlichkeit im liechtensteinischen Gesellschaftsrecht, 2. Auflage, 2012, erschienen im gmg-Verlag