Knapp daneben ist auch vorbei - Vorsicht bei der Überweisung von Sicherheitsleistungen

Art. 57 ff ZPO[1] normiert die Verpflichtung für natürliche Personen, welche im Ausland wohnhaft sind oder in- und ausländische juristische Personen, die über kein ausreichendes Vermögen verfügen und als Kläger in Zivilverfahren auftreten, zum Erlag einer Sicherheitsleistung für zu erwartende Prozesskosten.

In einer kürzlich ergangenen Entscheidung hat das Fürstliche Landgericht  in Entsprechung der Ansichten des OGH[2], wonach die Sicherheitsleistung «auf den Rappen genau» zu erlegen ist, eine Klage antragsgemäss für zurückgenommen erklärt und den Beklagten vollen Prozesskostenersatz zugesprochen. Dies, obschon nur ein sehr geringer, einstelliger Betrag fehlte, Das Fürstliche Landgericht führte diesbezüglich aus, dass auch die Tatsache eines «beinahe vollständigen» Erlages nicht ausreiche.

Umso wichtiger ist es für Klagsvertreter sich einmal mehr bewusst zu machen, dass ein Antrag auf Zurücknahme der Klage bereits bei Fehlen kleiner Summen, wie dies beispielsweise durch den Abzug von Bankspesen verursacht werden kann, dazu führen kann, dass die Klage (auf Antrag) für zurückgenommen erklärt wird. Vor dem Hintergrund der klaren höchstgerichtlichen Rechtsprechung wird dies auch nicht als überspitzt formalistisch anzusehen sein.

Die Entscheidung erinnert an die Wichtigkeit einer Bestätigung des vollen Eingangs der Sicherheitsleistung durch die Gerichtskasse. 

 

 

 

 

[1] Gesetz vom 10. Dezember 1912 über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilprozessordnung); LGBl 1912/9/1 idgF.

[2] OGH 4 CG.2003.263, Pool 2004, 70.

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