Für die mit dem LGBl 2018.147 eingeführten Antimissbrauchsbestimmungen nach Art. 48 Abs. 3 bis Abs. 7 SteG endet die Übergangsfrist am 31.12.2021.
Das heisst für die Steuerpflichtigen konkret, dass Gewinnanteile, Ausschüttungen, Kapitalgewinne aus der Veräusserung oder Liquidation sowie nicht realisierte Wertsteigerungen im niedrig besteuerten Ausland für die Veranlagung des Steuerjahres 2022 in Liechtenstein in jedem Fall zum steuerpflichtigen Reinertrag zählen.
Was dies für die Steuerpflichtigen im Detail bedeutet, erfahren Sie hier.
Frau Mag. Natalie Rödlach und Herr Dr. Lukas Rattacher geben Ihnen gerne weitere Auskunft.
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