Der OGH hat in seiner E 30. 3. 2016, 6 Ob 13/16d, ausgesprochen, dass Bearbeitungsentgelte in Verbraucherkreditverträgen eine Hauptleistung darstellen und damit nicht kontrollfähig sowie nicht gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB seien. Damit judiziert der OGH gegenteilig zum BGH.
Der vorliegende Beitrag setzt sich kritisch mit der OGH-Entscheidung auseinander und vergleicht die Argumentationslinien der beiden Höchstgerichte.
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