Wie schon in Vorgängerurteilen empfahlen die Vermittler nicht nur die Policen als sichere Veranlagung zur Altersvorsorge, sondern gleichzeitig auch die Aufnahme eines Darlehens zur Hebelung der Prämien. Bereits die konkret empfohlene fondsgebundene Lebensversicherung alleine war keineswegs als sicher, sondern als sehr risikoreich einzustufen. Durch die Darlehensfinanzierung wurde aus diesem Gesamtpaket endgültig ein reines Spekulationsgeschäft mit höchstem Risiko. Darüber hinaus machten die Kosten der Gesamtkonstruktion von vorneherein jegliche Gewinnchance zunichte.
Wie sorgfaltswidrig beim Verkauf vorgegangen wurde, zeigt ein konkretes Beispiel: Trotz Hebelung der Prämie mit dem Doppelten an Darlehen und damit höchstem Risiko beschrieb der Vermittler das Gesamtpaket einem Versicherungsnehmer dennoch als vollkommen sicher, “ausser die Welt geht unter”. Die Kunden verloren häufig nicht nur das eingesetzte Kapital, sondern sahen und sehen sich Nachschussforderungen der finanzierenden Banken ausgesetzt.
Nunmehr hat das Höchstgericht in bereits mehreren Urteilen ausgesprochen, dass die Kunden von der Versicherung ihr gesamtes Eigenkapital samt einer Rendite einer sicheren Veranlagung erhalten, aber auch die Darlehenskosten ersetzt bekommen. Im aktuellsten Urteil wurde dem Versicherungskunden der gesamte eingeklagte Betrag zugesprochen. Ihm wäre nach Ansicht des Gerichts sogar mehr zugestanden.
Teilweise wurden den Kunden auch Vorrats- bzw Second-Hand-Policen verkauft. Hier hatte kürzlich der EFTA-Gerichtshof zu entscheiden, ob das Versicherungsunternehmen bei Übernahme eines Versicherungsvertrags vom ursprünglichen auf den neuen Versicherungsnehmer nach der RL 2002/83/EG die Pflicht zur schriftlichen Information über den Versicherungsvertrag trifft.
Dies hat er nunmehr verneint und ausgesprochen, dass dieser Fall von der Richtlinie nicht geregelt sei und daher die europarechtlichen Informationspflichten nicht greifen würden. Ob Informationspflichten bestehen, sei vom nationalen Gericht nach dem nationalen Vertragsrecht zu prüfen. Aufgrund der Vielzahl und Erheblichkeit der Pflichtverletzungen gehen wir dennoch von einem positiven Ende für die Versicherungsnehmer aus. Es bleibt zunächst abzuwarten, wie der Fürstliche Oberste Gerichtshof die Pflichten des Versicherungsunternehmen bei der Übernahme einer Second-Hand-Police beurteilt.
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Dr. Alexander Amann LL.M. (UCLA)
Schwärzler Rechtsanwälte
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