Wegzug des Schuldners ins grenznahe Ausland

Das Bezirksgericht Luzern hatte einen Fall zu entscheiden, in welchem der Schuldner nach Einleitung der Betreibung und nach erhobenem Rechtsvorschlag ins grenznahe Ausland weggezogen ist, ohne den Gläubiger über den Wegzug zu orientieren.

Im Rechtsöffnungsverfahren machte der Schuldner geltend, dass es an der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts fehle. Während in derartigen Fällen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei einer Wohnsitzverlegung im Inland die Zuständigkeit des Rechtsöffnungsrichters erhalten bleibt, ist dies bei einer Wohnsitzverlegung ins grenznahe Ausland nicht der Fall.

Das Lugano-Übereinkommen sieht vor, dass international die Gerichte des Vollstreckungsstaates für Zwangsvollstreckungsverfahren zuständig sind. Sofern kein besonderer Betreibungsort in der Schweiz besteht, ändert sich mit Verlegung des Wohnsitzes ins grenznahe Ausland auch der Vollstreckungsort. Der Gläubiger muss somit am neuen Wohnsitz des Schuldners im Ausland die Vollstreckung einleiten.

Für weitere Fragen zu diesem Thema steht Ihnen Rechtsanwalt Markus Huber gerne zur Verfügung.