Die im konkreten Verfahren beklagte SwissLife AG vertrieb über einen Strukturvertrieb von Vermittlern und Untervermittlern fondsgebundene Lebensversicherungspolicen. Der „Fonds“, das eigentliche Herzstück der Lebensversicherungspolice, war die SwissSelect Garantieanleihe. Die aus Deutschland stammende Klägerin war an einer sicheren und konservativen Altersvorsorge interessiert.
Die Vermittler der SwissLife, die dieser haftungsrechtlich zugerechnet werden, empfahlen der von Schwärzler Rechtsanwälte in Liechtenstein vertretenen Klägerin die Lebensversicherungspolice samt einem Lombarddarlehen als Gesamtpaket. Mit dem Lombarddarlehen sollte ein Teil der Prämie „gehebelt“ werden. Der Klägerin wurde suggeriert, dass die Erträge jedenfalls höher sein würden als die Darlehenszinsen.
Die Vermittler verwendeten Werbeprospekte, in denen Sicherheit, Garantien und niedrige Volatilität angepriesen wurden. In Charts und Tabellen wurden die angeblichen, hervorragenden Erträge in der Vergangenheit in Szene gesetzt. In Wahrheit war das gesamte Konstrukt hochrisikoreich und konnte noch nicht einmal die eigenen, horrenden Kosten decken. Für die Klägerin war es letztlich ein Totalverlust, sie verlor ihr gesamtes Eigenkapital und war darüber hinaus mit Forderungen der finanzierenden Bank konfrontiert.
Der OGH gab der Klage der Klägerin nunmehr Recht und stellte fest, dass eine fondsgebundene Lebensversicherung in wirtschaftlicher Hinsicht grundsätzlich mit einer Direktveranlagung vergleichbar ist, weil dem Versicherungsnehmer das Risiko der Veranlagung des Deckungsstocks zukommt. Somit treffen den Versicherer nicht nur Informations-, sondern auch umfassende Beratungspflichten.
Im Ergebnis haftet die SwissLife für den gesamten der Klägerin eingetretenen Schaden. Dieses für eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle hauptsächlich deutscher Versicherungsnehmer wegweisende Urteil verpflichtet nun auch zukünftig Versicherungen dazu ihre Vermittler und Vermögensverwalter sowie die Fonds, die sie ihren Kunden empfehlen, sehr genau zu prüfen. Ein Urteil im Sinne des Anlegerschutzes.
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Dr. Alexander Amann LL.M. (UCLA)
Schwärzler Rechtsanwälte
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