Vermögensverwalter zu Recht verurteilt  (Neue Zürcher Zeitung, 06.09.2018)

Retrozessionen verschwiegen – Vermögensverwalter wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung verurteilt.

Das Bundesgericht hat bestätigt: Den Erhalt von Retrozessionen zu verschweigen, kann ungetreue Geschäftsbesorgung sein.

Konkret hatte der Vermögensverwalter in den Jahren 2007 und 2008 von einer Depotbank Retrozessionen und andere Vergütungen im Umfang von rund CHF 400‘000 erhalten, weil er der Bank Kunden zugeführt hatte. Seinen Kunden verschwieg er den Erhalt dieser Retrozessionen allerdings.

Das Walliser Kantonsgericht und auch das Bundesgericht sehen dies wie folgt: So habe der Vermögensverwalter einen Auftrag von seinem Klienten, und er sei daher gesetzlich verpflichtet, seinem Klienten und Auftraggeber Rechenschaft über seine Geschäftsführung abzulegen. Dazu gehöre auch, alles herauszugeben, was dem Vermögensverwalter im Rahmen dieser Geschäfte zukomme, inklusive indirekter Vorteile wie Retrozessionen oder anderer Provisionen. Diese Rechenschaftspflicht schaffe für den Klienten und Auftraggeber die Möglichkeit zu kontrollieren, ob sein Vermögensverwalter den Auftrag getreu und sorgfältig ausführe. Nur wenn der Klient über allfällige Retrozessionen und andere Vergütungen Bescheid wisse, könne er jenen Anteil herausverlangen, der ihm zustehe, und gegebenenfalls Schadenersatz fordern. Der Klient könne diesen Anspruch folglich nur geltend machen, wenn er die nötigen Informationen erhalte und der Vermögensverwalter seine Pflicht zur Rechenschaft erfülle. Tue er dies nicht und schweige er sich über den Erhalt von Retrozessionen aus, könne er wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung verurteilt werden.

Artikel NZZ, 06.09.2018 Vermögensverwalter zu Recht verurteilt