Staatsgerichtshof gibt Individualbeschwerde statt

Der liechtensteinische Staatsgerichtshof hat kürzlich einer von Schwärzler Rechtsanwälte erhobenen Individualbeschwerde stattgegeben und darin festgestellt, dass im internationalen Rechtshilfeverfahren in Strafsachen ergangene Vorladungen und Entscheidungen auch an den in Liechtenstein ansässigen ausgewiesenen rechtlichen Vertreter des ausländischen Adressaten zuzustellen sind. Dies auch wenn Anwälte im Einzelnen für das jeweilige konkrete Strafrechtshilfeverfahren nicht explizit als inländische Zustelladresse im Sinne des Art 58b Abs 1 Z 2 RHG bekannt gemacht wurde.

Art 58b Abs 1 Z 2 RHG bestimmt, dass die Zustellung von Vorladungen und Entscheidungen durch das Rechtshilfegericht an im Ausland ansässige Berechtigte mit Zustelladresse in Liechtenstein zu erfolgen hat.

Konkret war ein Beschluss an die im Ausland ansässigen Berechtigen an deren in Liechtenstein ansässigen ausgewiesenen Rechtsvertreter nicht zugestellt worden. Eine Beschwerde gegen diesen Beschluss war in der Folge vom Obergericht als verspätet zurückgewiesen worden. Der ausgewiesene Rechtsvertreter war für den im Ausland ansässigen Berechtigten bereits in verschiedenen Verfahren beim selben Gericht tätig geworden und waren diese Verfahren teils sogar vom selben Richter bearbeitet worden. Dem zuständigen Richter war das Vertretungsverhältnis demnach sogar positiv bekannt.

Der OGH (OGH 25.05.2012, 12 RS.2012.47; LES 2012, 146) hatte ungeachtet dessen die Rechtsansicht vertreten, dass eine beachtliche inländische Zustelladresse nicht schon dann vorliege, wenn eine solche in einem weiteren Rechtshilfeverfahren oder in einem gegen den im Rechtshilfeverfahren Berechtigten als Verdächtigen (Beschuldigten oder Angeklagten) geführten Inlandstrafverfahren aktenkundig ist, und zwar unabhängig davon, ob die verschiedenen Verfahren beim selben Gericht geführt oder gar von ein und demselben Richter bearbeitet werden oder nicht. Vielmehr bedürfe es stets einer Bekanntgabe der inländischen Zustelladresse im konkreten Strafrechtshilfeverfahren.

Aufgrund der durch Schwärzler Rechtsanwälte eingebrachten Beschwerde hat der Staatsgerichtshof (StGH 2012/98) nunmehr klargestellt, dass die vom OGH erfolgte Auslegung des Art 58b Abs 1 Z 2 RHG gegen das Willkürverbot verstösst und damit verfassungswidrig ist. Dem Staatsgerichtshof erschien insbesondere die Rechtsauffassung der Rechtsmittelinstanzen überspitzt formalistisch, dass im gegenständlichen Fall die Beschwerdeführer zwar für das Inlandsstrafverfahren sowie ein schon vorangegangenes Rechtshilfeverfahren über eine Zustelladresse im Sinne von Art 58b Abs 1 Z 2 RHG verfügten, eine solche von den Rechtsmittelinstanzen aber nicht auch für ein neu eingeleitetes Rechtshilfeverfahren, welches auf demselben Sachverhalt basierte, angenommen wurde.  Eine verfassungskonforme Auslegung von Art 58b Abs 1 Z 2 RHG spreche demnach gegen eine von den Rechtsmittelinstanzen vertretene restriktive Handhabung des Erfordernisses der inländischen Zustelladresse.

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