Aufgrund eines vorangegangenen Scheidungsverfahrens und dem damit einhergehenden Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung eines Drittstaatenangehörigen hat Schwärzler Rechtsanwälte erfolgreich eine Beschwerde an die EFTA Surveillance Authority (ESA) erhoben.
Die EFTA Surveillance Authority (ESA) ist unlängst zu der Entscheidung gelangt, dass die von den Behörden praktizierte Auslegung des Art. 47 PFZG nicht mit der Aufenthaltsrichtlinie (RL 2004/38/EG) in Einklang zu bringen ist.
Das Land Liechtenstein musste demnach seine Auslegungspraxis anpassen. Entgegen der bisherigen behördlichen Praxis sowie der Staatsgerichtshofrechtsprechung hängt nunmehr der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung nicht mehr von der Einleitung des Scheidungsverfahrens ab, sondern ist der Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung für die Beurteilung des Aufenthaltes von Relevanz.
Ein Widerruf der Aufenthaltsbewilligung kann demnach nicht bei noch aufrechter Ehe, sondern erst ab rechtskräftiger Scheidung erfolgen.
Für weitere Fragen zu diesem Thema steht Ihnen Rechtsanwältin Nicole Maag gerne zur Verfügung.
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