Bei der Beurteilung von Retrozessionen schweizer Banken ist zunächst zu prüfen, ob ein Vermögensverwaltungsvertrag oder ein Anlageberatungsvertrag vorliegt. Liegt ein Vermögensverwaltungsvertrag zwischen der Bank und dem Kunden vor, sind Ansprüche basierend auf zu Unrecht zurückgehaltenen Retrozessionen zu prüfen. Falls eine in Liechtenstein verwaltete Verbandsperson involviert ist, welche Anspruchsberechtigte der Retrozessionen ist, können für diese Verbandsperson neben Ansprüchen gegenüber dem Vermögensverwalter auch Verantwortlichkeitsansprüche gegen deren Organe aufgrund einer unterlassenen Geltendmachung dieser Ansprüche im Raum stehen. Dies führt regelmässig zu einer faktischen Verlängerung der Verjährungsfristen für zu Unrecht zurückbehaltenen Retrozessionen, da die Versäumnisse der Organe ab dem Zeitpunkt des «Kennen-Müssens» der Ansprüche einen eigenen, weiteren Anspruch der Verbandsperson gegenüber den Organen bildet, welcher einer gesonderten Verjährungsfrist unterliegt.
Die Frage der Herausgabeverpflichtung von Retrozessionen, welche durch schweizerische Vermögensverwalter vereinnahmt wurden und die damit zusammenhängenden verantwortungsrechtlichen Auswirkungen auf Organe von liechtensteinischen Verbandspersonen gilt es zu klären.
Den entsprechenden Beitrag von Dr. Helmut Schwärzler, Mag. Josef Bergt sowie MLaw Fabian Vollrath, Schwärzler Rechtsanwälte Liechtenstein | Zurich | Zug, veröffentlich im Liechtenstein-Journal 01/2017, finden Sie anbei.