Retrozessionen sind an die Kunden herauszugeben
Schwärzler Rechtsanwälte fordern für ihre Kunden seit Jahren erfolgreich Retrozessionen von Schweizer Banken und Vermögensverwaltern zurück. In Liechtenstein war die Rechtslage lange Zeit unklar, bis der liechtensteinische Oberste Gerichtshof im September 2020 in einer von Schwärzler Rechtsanwälte erkämpften Leitentscheidung gegen die LGT Bank AG die grundsätzliche Herausgabepflicht von Retrozessionen bejahte. Das Verfahren behängt derzeit aufgrund einer Individualbeschwerde der LGT Bank AG noch beim Staatsgerichtshof.
In einer kürzlich ergangenen zweiten Entscheidung bestätigte der Fürstliche Oberste Gerichtshof nunmehr erneut, dass die LGT Bank AG die Retrozessionen an ihre Kunden herausgeben muss. Gegenstand des Verfahrens war eine reine Execution-only Geschäftsbeziehung zwischen der LGT Bank AG und ihrem Kunden (Konto- und Depotbeziehung).
Im Kern ging es im Revisionsverfahren nurmehr um die Frage, ob der Kunde rechtswirksam auf die Retrozessionen verzichtete. Die LGT Bank AG hatte in ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) im Jahr 2004, 2007 und 2010 jeweils eine Klausel aufgenommen, gemäss welcher der Kunde auf die Zuwendungen von Dritten verzichtete. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof führte aus, dass diese AGB nicht gültig vereinbart wurden. Darüber hinaus erklärte er die Verzichtsklauseln aus einer ganzen Reihe von Gründen auch für unwirksam.
Im Ergebnis blieb der Fürstliche Oberste Gerichtshof somit seiner Judikaturlinie treu. Retrozessionen gehören grundsätzlich den Kunden. Diese können auf die Retrozessionen zwar verzichten, dies allerdings nur bei Vorliegen ganz bestimmter rechtlicher Voraussetzungen.
Es ist zu erwarten, dass die LGT Bank AG auch die neue Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs beim Staatsgerichtshof anfechten wird.
Rechtsanwalt MMag. Martin Hermann, LL.M. gibt Ihnen bei Fragen gerne weitere Auskunft.
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