OGH entscheidet zugunsten Versicherungskunden

Liechtenstein ist als international anerkannter Finanzplatz im Umbruch in den letzten Jahren vor allem auch als Standort für Lebensversicherungsunternehmen, die zum Grossteil durch International verankerte Versicherungsunternehmen gehalten werden, stark gewachsen. So wurden in den letzten 15 Jahren in Liechtenstein mehrere 100‘000 Versicherungsverträge für Anleger aus der ganzen Welt, vor allem aus steuerlichen Überlegungen abgeschlossen. Da diese Lebensversicherungen auch als Investmentvehikel genutzt wurden, kam es im Rahmen der Vermögensverwaltung und der Veranlagung in Zusammenhang mit den Kunden verkauften Strukturen vereinzelt auch zu entsprechenden Schädigungen. Nunmehr haben in einem Verfahren, welches unter anderem von Schwärzler Rechtsanwälte geführt wurde, die Gerichte klargestellt, dass Versicherungsnehmer, die entsprechend in Versicherungsprodukte als Anlagemöglichkeiten investieren, im Detail über die damit zusammenhängenden Kosten und Risiken aufgeklärt werden müssen.

Wer eine Lebensversicherung abschliesst, will sich finanziell absichern. Genau das wurde unzähligen Versicherungsnehmern auch versprochen, ja sogar garantiert. Einige wichtige Themen blieben hingegen in allen bekannten und zwischenzeitlich beim Fürstlichen Landgericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten in den Beratungsgesprächen bei Abschluss von Lebensversicherungen immer ausgeklammert: die Aufklärung über das Risiko der Veranlagung in das Versicherungsprodukt sowie - nicht minder wichtig - die sogenannte Kostenstruktur des verkauften Versicherungsproduktes.

Inzwischen liegt ein rechtskräftiges Urteil des OGH vor, welches konkret die Haftung der beklagten Versicherung im Zusammenhang mit Swiss Select Garantieanleihen sowie mit dem Swiss Select Asset Management bestätigt.

Bei der Kostenstruktur eines Versicherungsproduktes handelt es sich um nichts anderes als die jährlichen Zahlungen zugunsten der Versicherung, dem Vermittler, dem Vermögensverwalter, der jeweiligen Anlagemanager der Unterfonds und Unterunterfonds, sowie zugunsten der Bank in deren Depot das Versicherungsprodukt verwaltet wird. Diese Kosten werden jährlich automatisch von dem jeweiligen Depotkonto des Versicherungskunden abgebucht.

Konkret hat der OGH im gegenständlichen Fall (OGH 10 CG.2009.270-67) festgestellt, dass eine Durchschnittsrendite („Bruttogewinnschwelle“) von rund 11,5 % notwendig gewesen wäre, um lediglich die Kosten des Versicherungsproduktes zu decken. Die Veranlagung des Vermögens hätte also eine jährliche Rendite von zumindest 11,5 % erwirtschaften müssen, nur um den Versicherungsnehmer überhaupt aus der „Verlustzone“ zu hieven. In anderen vergleichbaren Fällen ist der gerichtliche Sachverständige sogar auf Kosten von bis zu 18% p.a. gekommen.

Der OGH hat nun festgestellt, dass die Versicherung die Pflicht hatte über die Kosten aufzuklären, was nicht geschehen ist. In den Antragsformularen des beklagten Versicherungsunternehmens war nur pauschal von einer Kostenbelastung in Höhe von 1.3 % p.a. die Rede gewesen. Ebenso sei der Versicherungsnehmer auch nicht über die der Versicherung zugrunde liegende Veranlagung aufgeklärt worden.

Das liechtensteinische Höchstgericht hat mit dem gegenständlichen Urteil ausserdem klargestellt, dass die beklagte Versicherung sowie deren Vermittlerin zueinander im Verhältnis Geschäftsherr-Erfüllungsgehilfe stehen und die beklagte Versicherung daher für die Vermittlerin und ihre Untervermittler haftet. Weiters haftet die Versicherung auch für die von ihr eingesetzte Vermögensverwalterin.

Zudem hat sich der OGH auch mit der von der Beklagten eingewendeten Verjährung befasst und klargestellt, dass der Lauf der Verjährungsfrist bei einer Klage wie der gegenständlichen erst durch das im konkreten Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten beginnt. Denn die Geschädigten hätten erst dann konkrete Kenntnis über den erlittenen Schaden und den Kausalzusammenhang erhalten, als ein Sachverständigengutachten dies aufgezeigt hat. Für diejenigen Kunden, welche noch keine Ansprüche gegenüber der Versicherung geltend gemacht haben, ist daher noch nichts verloren.

In der Realität stand somit der genannten stattlichen Zahl an „Kostenverursachern“ eine hochriskante und hochspekulative Veranlagung gegenüber. Dazu kam in vielen Fällen noch eine Verschuldung des Versicherungsnehmers durch einen, aufgrund der angeblichen garantierten Sicherheit des Produktes, eigens zu diesem Zweck aufgenommenen Kredit.

Für Zweifel an der Konstruktion ihrer Veranlagung gab es indessen für die Versicherungsnehmer über Jahre hinweg keinerlei Anlass. Auf Anfragen der Versicherungsnehmer wurde durch die Vermittlerin bzw. durch Mitarbeiter der beklagten Versicherung oft nur am Telefon, ohne Bezugnahme auf genaue Zahlen, beruhigt. Nach der Devise, dass doch schliesslich alles nach Plan laufe bzw. der Wertverlust auf die Finanzkrise zurückzuführen sei.

Das „böse Erwachen“ für die Versicherungsnehmer kam irgendwann trotzdem. Die Versicherungsnehmer erlitten dabei oft nicht nur einen Totalverlust sondern hatten zudem oft noch Schulden.

Der OGH stellte jetzt auch klar, dass von Seiten der Versicherungsnehmer kein Mitverschulden bestanden hatte.

Bei den betreffenden Fällen handelt es sich nicht um Einzelfälle, vielmehr liegt die Zahl der geschädigten Versicherungsnehmer im hohen dreistelligen Bereich.

Das kürzlich ergangene Urteil des OGH macht somit klar, dass Anbieter von Lebensversicherungen in Liechtenstein ihren Kunden durch Fehlberatung und Fehlveranlagung entstandene Schäden ersetzen müssen, auch wenn die Fehlberatung durch externe Vermittler vorgenommen wurde.

Dr. Helmut Schwärzler
Schwärzler Attorneys at Law

Principality of Liechtenstein

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