Im Fall einer Kindergärtnerin, welche kurz vor den Sommerferien einen Sohn gebar und im Anschluss die 16 Wochen Mutterschaftsurlaub sowie einen unbezahlten Urlaub bezog, entschied das Bundesgericht, dass die mit dem Mutterschaftsurlaub zusammenfallenden Sommerferien von vier Wochen vor- oder nachbezogen werden können. Entgegen der Ansicht der Kindergärtnerin hat dieser Bezug jedoch nicht direkt im Anschluss an den Mutterschaftsurlaub oder den in casu gewährten unbezahlten Urlaub und somit während der Unterrichtszeit stattzufinden, sondern muss in die unterrichtsfreie Zeit gelegt werden. Die unterrichtsfreie Zeit von total 14 Wochen im Jahr setzt sich aus sieben Wochen Ferien und sieben Wochen Vorbereitungszeit zusammen.
Das Bundesgericht erachtete einen Nachbezug der vier Wochen Sommerferien während der sieben Wochen Vorbereitungszeit als zumutbar.
Entscheid des Bundesgerichts 8C_162/2018, vom 04.07.2018
Für weitere Fragen zu diesem Thema steht Ihnen Rechtsanwalt Simon Fricker, Fachanwalt SAV Arbeitsrecht, gerne zur Verfügung.