Das Bundesgericht bestätigte seine Rechtsprechung, gemäss welcher die Insolvenzentschädigung nur für tatsächlich geleistete, aber nicht entlohnte Arbeit zu leisten ist. In den Fällen von ungerechtfertigter fristloser Entlassung, Beendigung zur Unzeit und Freistellung müssen sich die betroffenen Arbeitnehmer nicht mehr zur Verfügung des Arbeitgebers halten und stehen somit ab dem jeweiligen Zeitpunkt der Arbeitsvermittlung zur Verfügung. Dies gilt auch für Fälle von kurzer Arbeitslosigkeit, zumal in diesen Fällen die Vermittlungsfähigkeit gar nicht mehr zu prüfen ist.
Entscheid 8C_526/2017 des Bundesgerichts vom 15.05.2018
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