Gibt es ein Ablaufdatum bei Gutscheinen und Geschenkkarten?

 

Im Obligationenrecht (OR) sind die Fristen klar geregelt, auch wenn auf dem Gutschein etwas anderes steht.

Art. 127 hält nämlich fest, dass die Verjährungsfrist von Forderungen generell zehn Jahre beträgt. Gemäss Art. 128 gelten nur für einzelne Forderungen wie z.B. Lieferung von Lebensmitteln oder Handwerksarbeiten ausnahmsweise Fristen von fünf Jahren. Ist sich ein Kunde dieser Tatsachen nicht bewusst, so geht er davon aus, der Gutschein habe nach Ablauf des aufgedruckten Datums keinen Wert mehr und wirft ihn weg – ein lukratives Geschäft für den Anbieter.

Jüngst machte auch in Österreich ein Fall dieser Art Schlagzeilen: ein Unternehmen beschränkte die Gültigkeit ihrer Geschenkkarten auf drei Jahre. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Linz (1 R 179/18a) stellt eine Beschränkung der Gültigkeit von Gutscheinen („Geschenkkarten“) aber eine gröbliche Benachteiligung des Kunden dar iSd § 879 Abs. 3 ABGB.

Ohne vertragliche Regelung verjährt in Österreich das Recht aus einem Gutschein grundsätzlich erst nach 30 Jahren (siehe 7 Ob 75/11x = Zak 2011/788, 416).

Lesen Sie anbei das Urteil des Oberlandesgerichts Linz

 

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