In einem seit kurzem vorliegenden Gutachten in einem von Schwärzler Rechtsanwälte geführten Verfahren gegen ein liechtensteinisches Versicherungsunternehmen ging es gemäss Gerichtsauftrag um die Fragen, ob mit einem bestimmten „Swiss Select“-Produkt überhaupt Gewinn erzielt werden konnte, wie hoch die Gewinnschwelle war, welchen Einfluss die Kreditfinanzierung hatte und was unter der in den Versicherungsunterlagen angegebenen Formulierung „gute Ertragschancen bei kalkuliertem Risiko – dynamisch“ zu verstehen sei.
Durch den gerichtlich beeideten Sachverständigen für Kredit-, Bank- und Börsenwesen wurden bereits gravierende Unregelmässigkeiten bei der Erstellung der jeweiligen den Versicherungsnehmern bei der Vertragsanbahnung vorgelegten „Fact Sheets“ festgestellt. So enthielten bereits diese teilweise inkorrekte Zahlen und Angaben.
Es bestand bei der „Swiss Select Garantie“ laut Gutachten schon bei der Eigenkapitalfinanzierung – also ohne Kreditaufnahme – eine beträchtliche Wahrscheinlichkeit, dass ein inflationsbereinigter Kapitalerhalt für die Versicherungsnehmer nicht gelingen würde, dass dieser also real Geld verlieren würde.
Lediglich zur Verlustvermeidung wären daher nämlich bereits Nominalrenditen von 11%-12% p.a. erforderlich gewesen, um den jeweiligen Versicherungsnehmer überhaupt erst in die Gewinnzone zu hieven. Eine derartig hohe, durch alle verschiedenen Kosten des „Swiss Select“-Produktes erforderliche Rendite der Zielfonds erscheine „zwar möglich“ sei allerdings „nicht sehr wahrscheinlich“, so der Sachverständige wörtlich. Durch eine dem gegenständlichen „Swiss Select“-Produkt inhärente, zusätzlich hinzukommende teilweise Kreditfinanzierung erhöhte sich die Bruttogewinnschwelle, also der Betrag der verdient werden musste, um allein die Kosten des Produktes zu verdienen, noch zusätzlich. Dies deswegen weil ja damit auch noch zusätzlich die Kreditkosten verdient werden mussten. Durch diesen negativen Leverage-Effekt wurde in der Folge das Eigenkapital noch stärker reduziert, als dies bei einer nur aus Eigenkapital finanzierten Veranlagung der Fall gewesen wäre, so der Sachverständige in seinem Gutachten weiter.
In Bezug auf die Transparenz der Kosten führt der Sachverständige in seinem Gutachten aus, dass die von der Versicherung und den weiteren Beteiligten verrechneten Kosten, auch bei Berücksichtigung aller zum Produkt existierender Unterlagen, selbst durch den Sachverständigen nur teilweise rekonstruiert werden konnten.
Was unter der in den Versicherungsunterlagen angegebenen Formulierung „gute Ertragschancen bei kalkuliertem Risiko – dynamisch“ zu verstehen sei, könne hingegen überhaupt nicht eindeutig beantwortet werden und lasse breiten Interpretationsspielraum. Es sei daher nicht feststellbar, was nun ein Durchschnittsanleger unter dieser Formulierung verstehen dürfe, so der Sachverständige abschliessend.