Das klagende Ehepaar hatte bei der Beklagten jeweils eine fondsgebundene Lebensversicherung mit Swiss Select Garantienotes abgeschlossen und aus diesen Vertragsverhältnissen geklagt. Für die Lebensversicherungen war eine konservative Anlagenzielsetzung mit gleichmässiger höherer Wertentwicklung mit angemessenem Risiko vereinbart worden.
Die Beklagte investierte in der Folge durch ihren Vermögensverwalter die einbezahlten Prämiensummen in gesamthaft vier unterschiedliche Swiss Select Garantienotes, deren Wertentwicklung von unterschiedlichen Fonds abhängig war, als auch in solche deren Wertentwicklung von Indexzertifikaten abhing. Es waren dies die Swiss Select Garantie, Swiss Select Garantie 2, Swiss Select Garantie 3 und Swiss Select Garantie 26. Nach Angaben der Versicherung sollte es sich bei diesen um konservative und sichere Anlagen handeln.
Ungeachtet der vermeintlich sicheren Anlage verminderte sich jedoch laufend der Wert der Versicherungspolicen. Die Kläger vertraten in ihrer Klage den Standpunkt, dass das von ihnen veranlagte Vermögen in Wahrheit nicht vertragskonform konservativ, sondern vielmehr vertragswidrig hochriskant angelegt worden war und die Swiss Select Garantienotes entgegen den Behauptungen der Beklagten keineswegs eine sichere Anlage darstellten.
Das Fürstliche Landgericht gab in seiner vor kurzem ergangenen Entscheidung (10 CG.2010.274) der von Schwärzler Rechtsanwälte eingebrachten Klage des Ehepaars statt und führte dabei unter Bezugnahme auf ein gerichtliches Sachverständigengutachten aus, dass es sich bei keiner der vier Garantienotes um eine konservative Anlage gehandelt habe, welche eine gleichmässige Wertentwicklung mit angemessenem Risiko hätte erwarten lassen. Vielmehr, so das Gericht, wäre bei einer Veranlagung wie sie die Versicherung vorgenommen hatte, innert 10 Jahren mit einer vollständigen Vernichtung des Prämienvermögens zu rechnen gewesen. Durch die Veranlagung des Prämienvermögens in die Garantienotes sei sohin vertragswidrig keine konservative Veranlagung erfolgt.
Für das Gericht ergab sich überdies ein pflichtwidriges Verhalten der Beklagten schon allein aus der Tatsache, dass die Konten der Kläger mit Sollzinsen belastet wurden. Auch zeige allein der Wertverlust innert der gegenständlichen Vertragsdauer von 5 Jahren, dass es sich um keine konservative Anlage gehandelt habe.
Das Landgericht sprach den beiden Klägern Schadenersatz in der Höhe des vollständigen Erfüllungsinteresses zu, somit den Differenzbetrag zwischen dem vom Sachverständigen errechneten Rückkaufswert, welcher sich bei vertragskonformer Anlage ergeben hätte und dem von der Beklagten tatsächlich ausbezahlten Rückkaufswert.
Gegen das Urteil des Landgerichts wurde Berufung erhoben, weshalb es noch nicht rechtskräftig ist.
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Dr. Matthias Niedermüller
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