Die Voraussetzungen, um in Liechtenstein in die Liste der Mediatoren eingetragenen zu werden, umfassen unter anderem auch den Nachweis von 365 Ausbildungseinheiten im Rahmen der Ausbildung zum Mediator. Im internationalen Vergleich ist diese Anzahl an Stunden als sehr hoch anzusehen und orientiert sich an den ebenfalls sehr hohen Anforderungen in der Schweiz und in Österreich.
Eine Ausnahmeregelung in Form von einer niedrigeren geforderten Gesamtstundenanzahl an Ausbildungsstunden besteht für in Liechtenstein niedergelassene Rechtsanwälte. Diese müssen lediglich 220 Ausbildungseinheiten nachweisen, um in die Liste der Mediatoren eingetragen werden zu können.
Diese niedrigere Stundenanzahl beruht auf Art. 6 Abs. 2 Zivilrechtsmediationsgesetz (ZMG) und wird damit begründet, dass Rechtsanwälte im Rahmen ihrer Ausbildung und ihrer Berufspraxis Kenntnisse und Fähigkeiten erworben haben, die ihnen bei Ausübung der Mediation hilfreich sind.
Diese Berücksichtigung der im Rahmen der Ausbildung und im Rahmen der Tätigkeit erworbenen Fähigkeiten von Rechtsanwälten ist auch als Signal des Gesetzgebers zu werten, den Gedanken der Mediation und deren Verbreitung gezielt im Bereich der professionellen Bearbeiter von Konflikten zu verbessern und damit die Lösung dieser Konflikte mehr und mehr aus den Gerichtsgebäuden zu verbannen.