48. Tagung der Europäischen Anwaltsvereinigung DACH vom 9. bis 11. Mai 2013 in Madrid, Thema: Arbeitsrecht in Europa: Fristlose "Kündigung" in Liechtenstein – Gerichtsstand im Ausland, Referent: RA Dr. Dominik Schatzmann
Grundsätzlich ist zwischen (ordentlicher) Kündigung und Entlassung (= „Fristlose“) zu unterscheiden. Eine fristlose Entlassung ist immer aus wichtigem Grund möglich und führt stets zur sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ein wichtiger Grund ist dabei jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein es dem Kündigenden nicht mehr zumutbar ist, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Die fristlose Entlassung muss also der einzige Ausweg sein, was bspw. bei strafbaren Handlungen oder inakzeptablem Verhalten der Fall sein kann. Bei weniger schwerwiegenden Verfehlungen ist der Arbeitnehmer jedenfalls zuerst zu verwarnen. Die fristlose Entlassung muss zeitnah zum die Entlassung auslösenden Zeitpunkt erfolgen, andernfalls ist das Recht auf fristlose Entlassung verwirkt. Entlassungsgründe, wie bspw. später zu Tage tretende falsche Spesenabrechnungen, können jedoch auch später nachgeschoben werden. Wenn die Entlassung jedoch ungerechtfertigt erfolgte, wird der ehemalige Arbeitgeber entschädigungspflichtig.
Für österreichische Pendler besteht, wenn eine fristlose Entlassung bekämpft bzw. Schadenersatz geltend gemacht werden soll, neben dem Gerichtsstand des Arbeitgebers in Liechtenstein auch ein Wahlgerichtsstand in Österreich. Dies bedeutet, dass bspw. ein Vorarlberger Pendler seinen ehemaligen Liechtensteinischen Arbeitgeber am Landesgericht Feldkirch klagen kann. Obwohl ein Vollstreckungsübereinkommen zwischen Österreich und Liechtenstein besteht, ist ein solches Urteil in Liechtenstein jedoch nicht vollstreckbar, kann also nicht gegenüber dem ehemaligen Arbeitgeber geltend gemacht werden. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, ein arbeitsgerichtliches Verfahren stets in Liechtenstein zu führen.