Der Bundesrat führte im Februar 2017 eine Vernehmlassung zum Thema FinTech durch. Nebst der Verlängerung der Haltefrist für Abwicklungskonten und Einführung eines bewilligungsfreien Innovationsraumes (Sandbox) beinhaltete die Vernehmlassung auch eine neue Bewilligungskategorie im Bankengesetz.
Die neue Bewilligungskategorie richtet sich an nicht im Kernbereich des Bankwesens tätige FinTech-Unternehmen, welche zukünftig unter bestimmten erleichterten Voraussetzungen eine Bewilligung erhalten, um gewerbsmässig Publikumseinlagen bis zu maximal 100 Millionen Franken entgegennehmen zu können. Die entsprechenden Änderungen sind per 01.01.2019 in Kraft getreten.
Eine weitere Neuerung betrifft das CrowdLending, d.h. die Vermittlung von Krediten von Privatpersonen an andere Privatpersonen und Unternehmen über das Internet. Das CrowdLending wird zukünftig dem Konsumkreditgesetz unterstellt werden, welches den CrowdLending-Unternehmen umfangreiche Pflichten auferlegt.
Für weitere Fragen zu diesem Thema steht Ihnen Rechtsanwalt Markus Huber gerne zur Verfügung.