Die Kläger hatten bei der Swiss Life (Liechtenstein) AG fondsgebundene Lebensversicherungen abgeschlossen. Die Versicherungsprämien wurden dabei teilweise von der Depotbank als Darlehen finanziert. Die Versicherungsnehmer machten gegenüber der Versicherung in der Folge Schadenersatzansprüche geltend, da die Risikoträchtigkeit der Veranlagung für sie nicht einschätzbar und die Konstruktion des Produkts nicht durchschaubar war. Die Beklagte habe überhöhte Provisionen und Gebühren einbehalten, wodurch das Kapital innerhalb kürzester Zeit vernichtet worden sei.
Das liechtensteinische Fürstliche Landgericht hatte beim EFTA-Gerichtshof einen Antrag auf Vorabentscheidung gestellt. Dabei ging es u.a. um die Frage der Reichweite einer fondsgebundenen Lebensversicherung, sowie um damit zusammenhängende, durch europäisches Recht statuierte Informationspflichten des Versicherungsunternehmens gegenüber dem Versicherungsnehmer.
Der EFTA-Gerichtshof stellte in seinem kürzlich ergangenen Urteil (E-11/12) nunmehr fest, dass es sich bei den, den abgeschlossenen Verträgen zugrunde liegenden Produkten um ein Gesamtprodukt bestehend aus den drei Elementen Kredit, Wertpapiere sowie Lebensversicherung handle. Eine solche Qualifizierung dieser Konstruktion als Gesamtprodukt durch den EFTA-Gerichtshof führt nach Ansicht von Schwärzler Rechtsanwälte konsequenterweise zu einer solidarischen Haftung der beteiligten Unternehmen, mithin der Versicherungsunternehmen, der darlehensgewährenden Depotbank, des Vermögensverwalters sowie des Versicherungsvermittlers.
Des Weiteren stellte der EFTA-Gerichtshof fest, dass das Versicherungsunternehmen recht weitreichende Informationspflichten trifft. So hat das Versicherungsunternehmen dem Versicherungsnehmer vor Abschluss des Versicherungsvertrages schriftlich Informationen zukommen zu lassen, welche vollständig, eindeutig und detailliert sind und die Angabe der Fonds (in Rechnungseinheiten) enthalten, an welche die Leistungen gekoppelt sind und welche zur Beschreibung der Art der zugrunde liegenden Vermögenswerte ausreichen. Der künftige Versicherungsnehmer muss dadurch sowohl in der Lage sein, den seinen Bedürfnissen am ehesten entsprechenden Vertrag auszuwählen, als auch die Police konkret einzuschätzen. Als Beispiel für die Form der Information wird vom Gerichtshof ein Prospekt oder anderes Informationsmaterial genannt.
Nach Ansicht von Schwärzler Rechtsanwälte statuiert der Gerichtshof damit faktisch eine Prospektpflicht für Versicherungsunternehmen. Da der Gerichtshof klar davon spricht, dass die Informationen schriftlich erteilt werden müssen, dürfte eine mündliche Information mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht ausreichen.
Damit bestehen nach Ansicht von Schwärzler Rechtsanwälte gute Aussichten, dass in den zahlreichen bei liechtensteinischen Gerichten anhängigen Verfahren gegen Swiss Life bereits die Informationspflicht als verletzt angesehen werden wird. Dies da lediglich Werbeprospekte über die sog. Underlyings zur Verfügung gestellt wurden und eben keine vollständigen Prospekte im Sinne eines Kapitalmarktprospektes. Aus diesen Werbeprospekten ergibt sich keinerlei spezifisches Risiko der Anlagen, sondern wird hier täuschend mit angeblichen historischen Renditen, zukünftigen Renditeerwartungen fernab der Realität und einer vermeintlichen Sicherheit, welche ebenfalls nicht gegeben war, geworben. Die Untauglichkeit dieser Prospekte hat der Staatsgerichtshof bereits im Verfahren zu StGH 2012/36 festgestellt. Schliesslich hat auch der liechtensteinische OGH im zweiten Rechtsgang im Verfahren zu 01 CG.2009.62 die Haftung der Versicherung bejaht. Die gegenständlichen Verfahren, welche zum Teil von Schwärzler Rechtsanwälte geführt werden, erscheinen daher aus Sicht der Versicherungsnehmer weiterhin sehr aussichtsreich.
Wichtige Neuigkeiten zu unserem Unternehmen sowie News aus der Branche der Rechtsanwälte und Mediatoren.