Bundesgerichtsentscheid zu den Anforderungen an einen Verzicht auf Retrozessionsforderungen

Mit Urteil vom 13.05.2020 (4A_355/2019) konkretisierte das Bundesgericht seine Rechtsprechung zum sog. „Retro-Leiturteil“ Nr. 2 (BGE 137 III 393) hinsichtlich den Anforderungen an einen rechtsgültigen Vorausverzicht auf Retrozessionen.

Gegenstand des Verfahrens war ein Vermögensverwaltungsvertrag mit einer Verzichtsklausel zugunsten des Vermögensverwalters auf vereinnahmte Bestandespflegekommissionen. Diese sind gemäss Art. 400 Abs. 1 OR grundsätzlich an den Auftraggeber herauszugeben, vorbehältlich einer anderslautenden Verzichtsklausel.

Damit der Kunde aber rechtsgültig auf Retrozessionen verzichten kann, muss er die Parameter kennen, die zur Berechnung des Gesamtbetrags der voraussichtlichen Retrozessionen notwendig sind und eine Vergleich mit dem vereinbarten Vermögensverwaltungshonorar erlauben.

Erfahren Sie hier mehr darüber.

 

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