Betriebsunterbrüche und die Covid-19 Pandemie – Eine Anregung für Versicherungsnehmer

Die Covid-19 Pandemie wirft zurzeit diverse rechtliche Fragen auf. Infolge der Pandemie mussten etliche Unternehmungen für mehrere Monate den Betrieb schliessen und ihr Tagesgeschäft einer neuen, ungewohnten Ausgangslage anpassen.

Zahlreiche Unternehmungen stehen nun vor der Frage, ob ihre KMU-Versicherung für Umsatzeinbussen resultierend aus Betriebsunterbrüchen aufkommt. Zumindest bei einer Epidemien-Zusatzversicherung könnte man auf den ersten Blick denken, der Schaden sei gedeckt. In der Praxis erweist sich dies allerdings als Trugschluss.

„Pandemien stellen keinen Versicherungsfall dar“ lautet der aktuelle Tenor der Versicherungen. Namentlich seien Schäden resultierend aus Ereignissen, für welche die WHO-Pandemiestufen gelten, nicht versichert. Ein Versicherungsnehmer sollte dennoch genau prüfen, ob vorgenannte Behauptung im Einzelfall zutreffend ist.

Sofern sich die Versicherung auf einen Ausschluss beruft, bedarf es hierfür einer entsprechenden Vertragsklausel. Erfahrungsgemäss verweisen Versicherungen bisweilen pauschal darauf, dass der Schaden resultierend aus einem Betriebsunterbruch infolge einer Pandemie nicht gedeckt sei. Aus diesem Grund sollte als erstes der Versicherungsvertrag auf einen entsprechenden Ausschluss hin überprüft werden.

Lässt sich im Versicherungsvertrag ein Ausschluss für Pandemien finden, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob dieser überhaupt anwendbar ist. Unter Umständen sind nicht alle Versicherungsfälle von der Ausnahme erfasst und es ist zwischen der allgemeinen Betriebsversicherung und der Zusatzversicherung zu unterscheiden.

Letztlich gilt es zu beachten, dass die Betriebsschliessung nicht direkt auf die Coronavirus-Pandemie selbst zurückzuführen ist. Der Bundesrat hat am 17.03.2020 die neue Fassung der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19-Verordnung 2) erlassen. In Art. 6 Abs. 2 der vorgenannten Verordnung ist die Betriebsschliessung für öffentlich zugängliche Einrichtungen, wie namentlich Einkaufsläden, Restaurantbetriebe, Nachtclubs und weitere Betriebe, vorgesehen. Grundsätzlich basiert die Betriebsschliessung somit auf einer behördlichen Anordnung, welche sich auf das Epidemiengesetz stützt.

Sollte Ihre Versicherung sich weigern, für Schäden aus einem Betriebsunterbruch aufzukommen, stehen Ihnen Schwärzler Rechtsanwälte gerne zur Verfügung und prüfen Ihren Anspruch.

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