Die Einführung des neuen Steuerrechts bringt für Aktiengesellschaften und Anstalten, deren Kapital in Anteile zerlegt ist, in Bezug auf die bisher erhobene Couponsteuer wesentliche Änderungen mit sich.
Ab dem 01.01.2011 wird auf die Einhebung der Couponsteuer in Höhe von 4 % verzichtet und somit können die ab diesem Zeitpunkt erwirtschafteten Gewinne steuerfrei ausgeschüttet werden.
Von dieser Freistellung ausgenommen sind jedoch alle Altreserven per 31.12.2010, d.h. für die bis zu diesem Stichtag nicht ausgeschütteten kumulierten Gewinne ist nach wie vor die Couponsteuer zu entrichten.
Diese Altreserven müssen in der Buchhaltung separat ausgewiesen werden und es können Verluste aus den Geschäftsjahren ab 2011 nicht mit den Altreserven verrechnet werden. Ausschüttungen ab 2011 müssen zudem immer vorrangig den Altreserven entnommen werden bis diese aufgebraucht sind.
Es besteht jedoch die Möglichkeit bis Ende 2012 eine Abrechnung der Altreserven zum reduzierten Steuersatz von 2 % zu beantragen, ohne dass tatsächlich eine Ausschüttung vorgenommen wird. Hierfür bedarf es lediglich eines entsprechenden Beschlusses der Generalversammlung sowie eines Antrags an die Steuerverwaltung.
Eine solche Abrechnung der Altreserven bewirkt eine Gleichbehandlung mit künftigen Gewinnen. Die Altreserven müssen nicht mehr gesondert ausgewiesen werden und es ist auch eine Verrechenbarkeit mit künftigen Verlusten gewährleistet.
Wird kein Antrag auf Abrechnung der Altreserven gestellt, beträgt die Couponsteuer für aus den Altreserven entnommene Ausschüttungen ab 2013 wiederum 4 %.
Weitere Informationen:
Mag. Susanne Lukasser-Schwärzler, LL.M.
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