Die Stellenmeldepflicht gilt nur für Berufsarten, in denen die Arbeitslosenquote einen Schwellenwert überschreitet. Dieser Schwellenwert liegt ab dem 01.07.2018 bei 8% und wird am dem 01.01.2020 auf 5% gesenkt. Das Seco veröffentlicht eine Liste mit denjenigen Berufsarten, welche den Schwellenwert überschreiten (Sie finden die Liste hier: Seco Liste der Berufsarten).
Ist eine zu besetzende Stelle einer der betroffenen Berufsarten zuzuordnen, sind die Arbeitgeber verpflichtet, diese dem Regionalen Arbeitsvermittlungsamt (RAV) zu melden. Danach hat das RAV innert 3 Tagen mitzuteilen, ob passende Dossiers gemeldet sind. Stellensuchende mit einem passenden Dossier müssen zum Bewerbungsgespräch oder zur Eignungsabklärung eingeladen werden. Die Arbeitgeber haben dem RAV eine Anstellung zu melden.
Die Arbeitgeber dürfen die zu besetzende Stelle während 5 Tagen nicht anderweitig ausschreiben. Diese Frist beginnt erst am Arbeitstag nach Versand der Erfassungsbestätigung. Diese Publikationssperre gilt auch dann, wenn beim RAV keine passenden Dossiers gemeldet sind.
Ausnahmen von der Meldepflicht bestehen für Stellen die innerhalb eines Unternehmens, einer Unternehmensgruppe oder eines Konzerns besetzt werden, für Beschäftigungen von maximal 14 Kalendertagen oder für Ehegatten, eingetragene Partner oder in gerader Linie oder bis zum ersten Grad in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind.
Für weitere Informationen steht Ihnen Rechtsanwalt Simon Fricker, Fachanwalt SAV Arbeitsrecht, von Schwärzler Rechtsanwälte in Zürich und Zug gerne zur Verfügung.
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