Der EuGH hat heute in einer wegweisenden Entscheidung im Verfahren des VKI gegen die Volkswagen AG (C-343/19) ausgesprochen, dass die internationale Zuständigkeit für Schadenersatzklagen wegen abgasmanipulierter Fahrzeuge auch in dem Staat vorliegt, in dem geschädigte Fahrzeughalter das manipulierte Fahrzeug erworben haben.
Wenn Fahrzeuge von ihrem Hersteller in einem Mitgliedstaat (Deutschland) rechtswidrig mit einer Software ausgerüstet worden sind, die die Daten über den Abgasausstoss manipuliert und danach bei einem Dritten in einem anderen Mitgliedstaat erworben werden, befindet sich der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs nach eindeutiger Ansicht des EuGH in dem letztgenannten Mitgliedstaat. Dieser Schaden tritt erst zum Zeitpunkt und im Mitgliedstaat des Erwerbs des Fahrzeugs ein. Der Schaden besteht im Minderwert des Fahrzeugs, das der geschädigte Fahrzeughalter zu einem Preis erwirbt, der über dem tatsächlichen Wert liegt. Nach Auffassung des VKI sind dies mindestens 30% des Kaufpreises.
Damit ist nunmehr endgültig klargestellt, dass Betroffene nicht am Sitz von VW - also in Braunschweig - klagen müssen, wo diese bis dato einen wesentlich schwereren Stand hatten. Vielmehr können sie ihre Ansprüche in der Regel auch im Land des eigenen Wohnsitzes geltend machen. Ein wichtiger Etappensieg für geschädigte Fahrzeughalter von abgasmanipulierten Fahrzeugen.
Bei Fragen oder für weitere Auskünfte steht Ihnen Rechtsanwalt Dr. Alexander Amann (E-Mail Dr. Alexander Amann) gerne zur Verfügung.
VW Dieselgate - Schwärzler Rechtsanwälte vertreten betroffene VW-Fahrzeughalter (Eigentümer und Leasingnehmer) in der Schweiz und Liechtenstein